Stiftung Gesellschaftshaus der Maskenliebhaber-Gesellschaft
Wenig später, am 11. Dezember 1923, konnte die erwähnte Stiftung beurkundet werden. Als Zweck der Stiftung werden in der Stiftungsurkunde genannt: Erwerb der Liegenschaft Süesswinkel 6 und 7, Äufnung eines Stiftungsfonds für den Betrieb dieser Liegenschaft als Gesellschaftshaus, für den Unterhalt und Ausbau von Gesellschaftsräumen im Gebäude dieser Liegenschaft, für die Hebung und Pflege des Maskenwesens und für die Unterstützung der Armen im Sinne der Gesellschaftsstatuten der Maskenliebhaber-Gesellschaft.
In der Stiftungsurkunde wird zudem erwähnt: «Die finanziellen Mittel zur Erfüllung des Stiftungszweckes werden durch den Liegenschaftsertrag, die jährlichen Beiträge der Aktiv- und Ehrenmitglieder der MLG und die einmaligen Beiträge der neu in die MLG eintretenden Personen aufgebracht».
An diesem Zweck ist auch im Stiftungsstatut, das über die Jahrzehnte hinweg von dem dafür zuständigen Stiftungsrat verschiedenen kleineren Revisionen unterzogen wurde, bis heute nichts Grundlegendes geändert worden. Die neueste Ausgabe datiert vom 21. Oktober 2016. Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis neun Maskenbrüdern, die ehrenamtlich tätig sind, und wird von der Generalversammlung der MLG jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst und entscheidet in allen die Stiftung betreffenden Fragen endgültig. Der Ausschuss des Stiftungsrates besteht aus drei Mitgliedern, wobei der Präsident der Stiftung ex officio Präsident des Ausschusses ist. Ein vom Stiftungsrat zu erlassendes Reglement ordnet sowohl dessen Kompetenzen als auch diejenigen des Ausschusses, welcher die Stiftung nach aussen vertritt. Das Stiftungsstatut kann nur durch einen Generalversammlungsbeschluss der MLG abgeändert werden, wobei der Stiftungszweck als solcher nicht angetastet werden darf.
Für den Fall einer Auflösung der Maskenliebhaber-Gesellschaft ist – wie bei anderen vergleichbaren juristischen Personen sinngemäss üblich – vorgesehen, dass das ganze Stiftungsvermögen dem Stadtrat von Luzern zur Verwahrung übergeben wird, bis «sich aus liberal gesinnten stimmberechtigten Schweizer Bürgern mit Wohnsitz im Kanton Luzern eine neue Gesellschaft zu gleichem Zweck konstituiert hat». Diese muss heute wenigstens zwanzig aktive Mitglieder zählen und sich verpflichten, sowohl die Gesellschaftsstatuten als auch das Stiftungsstatut zu übernehmen.